Gesetze / Bundesmeldedatenabrufverordnung
BMeldDAV§ 9 Verwendung des Identifikationsmerkmals
Stand: 01.05.2022
Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden.